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  • · Fachbeitrag · Externe Abrechnungsstellen

    Wer haftet für Fehler der Abrechnungsstelle, wenn diese zur Kürzung der Vergütung führen?

    beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | Viele Physiotherapeuten lagern ihre Abrechnung an Abrechnungsstellen als externe Dienstleister aus. Die Abrechnungsstellen prüfen die von den Therapeuten eingereichten Verordnungen auf Fehler. Verordnungen, bei denen es Grund zur Beanstandung gibt, geben sie an den Therapeuten zurück. Kann der Therapeut den Fehler in der beanstandeten Verordnung ‒ nachträglich ‒ korrigieren, so kann er die Verordnung erneut zur Abrechnung einreichen und erhält seine Vergütung, sofern die Verordnung der zuständigen Krankenkasse innerhalb der Abrechnungsfrist eingereicht ist. Was aber geschieht, wenn die Abrechnungsstelle innerhalb dieses Prozederes einen Fehler macht und dieser zum Verlust der Vergütung führt? |

    Rahmenverträge regeln den Vergütungsanspruch wie auch dessen Verlust

    Die Rahmenverträge der Krankenkassen enthalten auch Regelungen zur Abrechnung, die nicht nur den Abrechnungsvorgang an sich betreffen, sondern auch den Verlust von Vergütungsansprüchen bei verspäteter Einreichung von Verordnungen zur Abrechnung. Jeder zugelassene Leistungserbringer erkennt durch Unterschrift den Rahmenvertrag als verbindlich an. Z. B. sieht § 18 Abs. 5 Rahmenvertrag für Physiotherapeuten folgendes vor:

     

    • § 18 Abs. 5 RV Physiotherapeuten

    Forderungen aus Vertragsleistungen können von den zugelassenen Leistungserbringern nach Ablauf von neun Kalendermonaten, gerechnet vom Ende des Monats, in dem sie abgeschlossen worden sind, nicht mehr erhoben werden. Dies gilt auch für Forderungen von gesetzlichen Zuzahlungen nach §  3c SGB V. Maßgeblich ist das Datum des Rechnungseingangs. Für verspätet eingehende Rechnungen besteht kein Vergütungsanspruch.