Bei der Steuerfreiheit von Exportumsätzen (§§ 6, 6a UStG) ist der Tatbestand der grenzüberschreitenden Warenbewegung von entscheidender Bedeutung. Umstritten war insofern bislang, ob die Steuerbefreiung auch greift, wenn sich Exporteur und Abnehmer die Transportverantwortung teilen (sog. gebrochene Beförderung/Versendung) oder es aus sonstigen Gründen zu einer Transportunterbrechung kommt. Dies hat das BMF nun in einem aktuellen Schreiben (unter bestimmten Voraussetzungen) bejaht und zur Problematik ...
Zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Gewinnverlagerung (BEPS) hat die Europäische Kommission am 28.01.2016 zwei Richtlinienvorschläge veröffentlicht. Die sog. Anti-BEPS-Richtlinie sieht sechs detaillierte ...
Die Europäische Union und das Fürstentum Monaco haben am 22.2.16 ein neues Steuertransparenzabkommen paraphiert, das einen weiteren Meilenstein bei der Bekämpfung der Steuerumgehung darstellt. Nach dem Abkommen ...
Die Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch ein innerstaatliches Gesetz (Treaty Override) ist verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG 15.12.15, 2 BvL 1/12; s. auch BVerfG, Pressemitteilung Nr. 9/2016 vom 12.2.16).
Nach § 6 Abs. 4 S. 1 bzw. § 6a Abs. 3 S. 1 UStG muss der liefernde Unternehmer die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 UStG) bzw. einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs.
Es kommt Bewegung in die Diskussion zur Anpassung der umsatzsteuerlichen Bestimmung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft. Aufgrund der hierzu ergangenen EuGH- und BFH-Rechtsprechung, die der derzeitigen ...
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Der KI-Hype ist groß. Doch gerade in Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien ist Vorsicht angebracht: Was darf wirklich eingesetzt werden? Welche Spielregeln müssen beachtet werden? Das IWW-Webinar am 03.11.2026 gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
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Ein Verlust eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus der Vermietung einer in Österreich belegenen Wohnung, ist kein mit inländischen Einkünften verrechenbarer (finaler) Verlust. Das gilt auch dann, wenn der Verlust in Österreich endgültig nicht nutzbar ist, weil der Steuerpflichtige dort keine anderweitigen Einkünfte erzielt und seinerzeit (2009) nach dortigem Recht für Überschusseinkünfte keine Möglichkeit des Verlustvortrags existiert hat (BFH 22.9.15, I B 83/14).