Beim Import von Drittlandsware ins Inland kann der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Umstritten war bislang, ob dieser EUSt-Vorsteuerabzug die Verfügungsmacht an dem eingeführten Gegenstand erfordert. Aktuell hat der BFH (11.11.15, V R 68/14, UR 16, 33) die strenge Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, wonach der EUSt-Vorsteuerabzug nur einem Verfügungsmachtberechtigten – also nicht dem Lagerhalter oder Spediteur – systemgerecht zustehen ...
Der deutsche Gesetzgeber ist auch dann nicht am Erlass eines Gesetzes gehindert, wenn dieses zu völkerrechtlichen Verträgen im Wider-
spruch steht. Dies hat das BVerfG entschieden und damit festgestellt, dass die ...
Das FG Düsseldorf hat zur Frage des Besteuerungsrechtes für in den Niederlanden erzielte Betriebseinnahmen eines in Deutschland lebenden freiberuflich tätigen IT-Dienstleisters entschieden. Eine ständige Einrichtung i.S.d. Art. 9 DBA D/NL ist nach Auffassung des FG nur dann anzunehmen, wenn sie u.a. von einer gewissen Dauer ist und der Steuerpflichtige über sie nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines anderen sowie die bloße ...
Das FG Niedersachsen hat zur Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten eines auswärtstätigen Arbeitnehmers unter Begleitung von Familienangehörigen Stellung genommen. Das Danach sei eine modifizierte ...
Orwell schildert in seiner bekannten Dystopie „1984“ einen totalitären Überwachungsstaat. Von einem „totalen Fiskalüberwachungsstaat“, wenn nicht die Interessen von Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen ...
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Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.7.15 entschieden, dass durch Übergabe von Bargeld erbrachte Unterhaltszahlungen an in Italien lebende nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anerkannt werden können, wenn sich die Überbringung durch Vernehmung des Geldboten als Zeugen tatsächlich belegen lässt (FG Baden-Württemberg 21.7.15, 8 K 3609/13, NZB beim BFH unter VI B 136/15; s. auch Mitteilung des FG Baden-Württemberg vom 1.3.16).