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  • · Fachbeitrag · Entsendung

    Besteuerung von Arbeitnehmern in der internationalen Seeschifffahrt

    von M.Sc. Christian Kahlenberg, Frankfurt (Oder)

    | Für Arbeitnehmer, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr arbeiten, richtet sich die Verteilung der Besteuerungsrechte nicht nach dem Tätigkeitsprinzip. Vielmehr gilt eine Sonderregel: Nach Art. 15 Abs. 3 OECD-MA obliegt die Besteuerungsbefugnis vorrangig dem Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens als Quellenstaat. Für die Besteuerungshoheit kommt es also darauf an, wie der Begriff des Unternehmens zu interpretieren ist - eine Frage, mit der sich jüngst der BFH (21.8.15, I R 63/13, BFH/NV 16, 36) im Zusammenhang mit einem Crewing-Ausrüster befasst hat. |

    1. Die Vorgeschichte

    Der inländische Kläger war angestellter Kapitän auf verschiedenen Kreuzfahrtschiffen bei der zypriotischen D-Ltd., die sich wirtschaftlich als Crewing-Ausrüster betätigte. Schiffseigentümerin war die F-1 Ltd., die wiederum Schiffe an die F-2 AG vercharterte, von wo aus diese an die inländische F-3 GmbH weiterverchartert wurden. Für seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit begehrte der Kläger gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern a. F. (BGBl II 77, 489) die Steuerfreistellung. Als Angestellter der D-Ltd. obliege allein Zypern das Besteuerungsrecht für die Einkünfte. Zwar werde für die für Art. 15 Abs. 3 maßgebende Qualifikation des Unternehmens ein eigenständiger See- oder Luftbetrieb gefordert (Art. 8 Abs. 1 DBA-Zypern a. F.), der nicht von der D-Ltd. ausgeübt werde. Doch argumentierte der Kläger, dass mit dem neuen DBA-Zypern (BGBl II 12, 117) die bisherige Rechtsprechung des BFH überholt sei. Dieser Ansicht folgte das zuständige Finanzamt nicht, auch die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (FG Hamburg 12.8.13, 6 K 279/12, EFG 13, 1929).

     

    PRAXISHINWEIS | Dadurch dass auf die Unternehmenstätigkeit in Art. 8 Abs. 1 OECD-MA rekurriert wird, ist für die Anwendung der Sonderregel in Art. 15 Abs. 3 der wirtschaftliche Arbeitgeber für die Verteilung der Besteuerungsrechte ausschlaggebend.

         

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