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  • · Fachbeitrag · Neues aus dem Nachbarland

    Österreich: Registrierkassenpflicht gilt frühestens ab dem 1.5.16

    | Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist. Sie ist dazu geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden. Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse liegt damit im öffentlichen Interesse (Verfassungsgerichtshof Österreich 15.3.16, Presseinformation). |

     

    Beachten Sie | Die Verpflichtung zur Verwendung der Registrierkasse gilt jedoch frühestens ab dem 1.5. dieses Jahres. Das Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen im Jahr 2015 spielt für die Frage der Registrierkassenpflicht keine Rolle. Eine „Rückwirkung“ gibt es nicht. Das Gesetz ist hier vollkommen klar. Erst der Umsatz ab dem 1.1.16 ist für die Frage der Registrierkassenpflicht maßgeblich; sie wirkt dann ggf. für den Einzelnen, der im Gesetz festgelegten Frist entsprechend, frühestens ab dem 1.5.16.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 85 | ID 43941044

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