Die Europäische Kommission arbeitet mit Hochdruck an der Erstellung einer ersten gemeinsamen EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete und legt hierzu die Ergebnisse einer auf Schlüsselindikatoren beruhenden Voruntersuchung für alle Drittländer („Scoreboard“) vor (s. auch Europäische Kommission - Pressemitteilung Brüssel, 15.9.16).
Mit Urteil vom 24.8.16 hat das FG Münster entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der in Großbritannien für ein dort ansässiges Unternehmen tätig wird, das demselben Konzern wie sein Arbeitgeber angehört, nicht als ...
International tätige Konzerne sollen nicht mehr so einfach durch Ausnutzung nationaler Steuersysteme ihre Steuerlast senken können. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur ...
Die sog. Rückfallklausel (Subject-to-Tax-Klausel) des § 50d Abs. 8 EStG wird durch ein zeitlich nachfolgendes DBA nicht verdrängt und der deutsche Fiskus darf bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Einkünfte besteuern ( BFH 25.5.16, I R 64/13 ).
Aktuell ist die zweite Auflage des erfolgreichen Praxishandbuchs
„55 Musterfälle zum Internationalen Steuerrecht“ erschienen. Das Autorenteam um Prof. Dr. Dieter Endres eröffnet dem Leser die internationale ...
Insbesondere in der in 2013 vom BMF veröffentlichten deutschen Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen wird die nachgelagerte Besteuerung von Renten aus Deutschland an ins Ausland verzogene ...
Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer haben sich in den letzten Jahren tiefgreifend verändert. Das IWW-Webinar am 29.06.2026 bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand. Holen Sie sich aktuelle Gestaltungstipps zu Grundstücksübertragungen, Share Deals u.v.m.
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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Nicht nur Pflichtbeiträge an die inländische gesetzliche Sozialversicherung, sondern grundsätzlich auch vergleichbare Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger sind als Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen sind die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen aufzuteilen (BMF 22.8.16 (koordinierter Ländererlass), IV C 3 - S-2221 / 09 / 10013 :001).