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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Änderung der Lohnsteueranmeldung bei Auslandsumzug

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    In einer neuen Entscheidung hat das FG Düsseldorf zu den Voraussetzungen der Änderung von Lohnsteueranmeldungen für einen ins Ausland verzogenen früheren Arbeitnehmer entschieden (FG Düsseldorf 28.1.16, 16 K 3444/14 L, BB 16, 1429, Revision unter BFH VI R 6/16).

     

    Sachverhalt

    Ein Unternehmen hatte für eine Arbeitnehmerin Lohnsteuer einbehalten und abgeführt, deren Arbeitsverhältnis zum 31.12.12 aufgelöst worden war. Die Arbeitnehmerin gab bereits 2011 ihren inländischen Wohnsitz auf (Umzug nach Großbritannien) und wurde seit dieser Zeit von der Arbeit freigestellt. Anfang 2014 beantragte die Arbeitnehmerin, die Lohnsteueranmeldung für das erste Quartal 2012 zu ändern und einbehaltene Lohnsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) für das Gehalt, für einen Teil von Tantiemen sowie für eine erhaltene Abfindung zu erstatten.

     

    Zur Begründung machte sie geltend, dass das Gehalt für die ersten drei Monate des Jahres 2012 nicht der Besteuerung unterläge, da sie zu dieser Zeit in Deutschland keine Tätigkeit mehr ausgeübt habe. Die Abfindung sei als Ausgleich für den Verlust künftiger Einnahmen gezahlt worden und habe Versorgungscharakter. Die Abfindung sei in Großbritannien zu versteuern. Die gezahlten Tantiemen betreffen deutsche und britische Arbeitstage und müssten deshalb aufgeteilt werden.

     

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