Das niedersächsische FG hat entschieden, dass ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft nicht als Arbeitgeber i. S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. B) OECD-Musterabkommens (OECD-MA) anzusehen sind (FG Niedersachsen 16.12.21, 11 K 14196/20, 11 K 14197/20 und 11 K 14198/20; s. auch Mitteilung des FG Niedersachsen vom 19.1.22).
Am 23.12.21 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen veröffentlicht. Danach sollen Unternehmen darlegen müssen, dass sie keine Briefkastenfirmen sind (s.
Das FG Hamburg hat entschieden, dass Ausschüttungen einer Stiftung als Kapitalertrag zu berücksichtigen sind, soweit diese aus den Erträgen der Stiftung getätigt werden. Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen ...
Das FG Hamburg hatte zu entscheiden, ob Zuwendungen von Geld- und Sachleistungen einer ausländischen Familienstiftung zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören. Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG ist dabei weit auszulegen. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann.
Macht ein in Großbritannien ansässiger Steuerpflichtiger von seinem ihm nach britischem Steuerrecht zustehenden Wahlrecht Gebrauch, nicht in Großbritannien erzielte Einkünfte auf Remittance Basis zu versteuern (d. h.
Das FG Köln hält den vollständigen Wertansatz von vermieteten Grundstücken in Ländern außerhalb der EU und des EWR (Drittländern) bei der Erbschaftsteuer für europarechtswidrig (FG Köln 2.9.21, 7 K 1333/19, ...
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Es ist unstreitig, dass die Ermittlung des zutreffenden Verrechnungspreises eine hohe Kunst darstellt, und es in der Praxis immer wieder zu objektiv unzutreffenden Entscheidungen sowohl der Finanzverwaltung, insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen, als auch des Steuerpflichtigen kommt. Auch Finanzgerichte sind in diesem Zusammenhang nicht frei von Fehlurteilen. Deswegen ist die Entscheidung des BFH vom 18.5.21 (I R 4/17, DB 21, 2531) umso mehr zu begrüßen, weil sie einige wichtige Grundsätze für die ...