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  • · Nachricht · Bekämpfung missbräuchlicher Steuerpraktiken

    Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen

    | Am 23.12.21 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen veröffentlicht. Danach sollen Unternehmen darlegen müssen, dass sie keine Briefkastenfirmen sind (s. auch DStV, Mitteilung vom 17.1.22). |

     

    Unshell bezeichnet den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen (engl. „shell companies“). Der am 23.12021 veröffentlichte Vorschlag soll sicherstellen, dass Unternehmen in der EU, die keine oder nur eine minimale Geschäftstätigkeit unterhalten, keine Steuervorteile mehr in Anspruch nehmen können. Nach dem Vorschlag sollen nationale Steuerbehörden Briefkastenfirmen anhand einer Reihe objektiver Indikatoren in Bezug auf Unternehmenseinkünfte, Personal oder Firmenräumlichkeiten leichter identifizieren können. Zur Ermittlung einer Briefkastenfirma sollen die Indikatoren in drei verschiedenen Meldefiltern (sog. Gateways) abgefragt werden.

     

    • Das erste Gateway soll diejenigen Unternehmen filtern, bei denen mehr als 75 % der Gesamterträge in den vorangegangenen beiden Steuerjahren nicht aus der Geschäftstätigkeit stammen oder bei denen mehr als 75 % ihrer Vermögenswerte Immobilien oder sonstige Vermögenswerte von besonders hohem Wert darstellen. Dieser Meldeverpflichtung sollen sämtliche Unternehmen unterliegen.

     

    • Das zweite Gateway soll diejenigen Unternehmen filtern, bei denen die relevanten Einkünfte durch Transaktionen in Zusammenhang mit einer anderen Rechtsordnung erfolgen oder deren Einkünfte an ein anderes, im Ausland ansässiges Unternehmen weitergeleitet werden.

     

    • Das dritte Gateway soll schließlich Unternehmen filtern, bei der die Geschäftsleitung und Verwaltung nicht intern erfolgt.

     

    Ein Unternehmen, das alle drei Gateways passiert hat, soll dann verpflichtet werden in seiner Steuererklärung zusätzliche Informationen zu den Indikatoren zu melden und entsprechende Belege beizufügen. Erfüllt ein Unternehmen die Vorgaben dieser Indikatoren nicht, soll davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Briefkastenfirma handelt. In diesem Fall soll ein Unternehmen unter anderem keine Steuererleichterungen oder Vorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen können. Außerdem sollen Zahlungen an Drittländer nicht so behandelt werden, als würden sie über die Briefkastenfirma abgewickelt, sondern der Quellensteuer unterliegen.

     

    Beachten Sie | Es ist davon auszugehen, dass ab dem 1.1.24 die Meldevorgänge gegenüber den Steuerbehörden vom Berufstand vorzunehmen wären.

    Quelle: ID 47944390

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