Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verkauft hat, kann die Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden, wenn es nicht nachgewiesen hat, dass es sich dabei um ein innergemeinschaftliches Geschäft handelte. Hat das Unternehmen diesen Nachweis hingegen erbracht und in gutem Glauben gehandelt, darf ihm die Mehrwertsteuerbefreiung nicht mit der Begründung versagt werden, der Käufer habe die Waren nicht an einen Ort außerhalb des Versandstaats befördert (EuGH 6.9.12, C-273/11).
Der BFH hat mit Urteil vom 13.6.12 entschieden, dass Vergütungen, die eine im Ausland ansässige Gesellschaft für die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten an Sportveranstaltungen von einer im Inland ...
Für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ist es nicht ausreichend, wenn eine Bank die anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuersatz ableitet und bescheinigt.
Ein Standby-Zimmer eines Piloten begründet in Deutschland keinen Wohnsitz – so das hessische FG in seiner aktuellen Entscheidung. Da schon begrifflich „wohnen“ mehr als nur „übernachten“ ist, kann von einer Nutzung zu Wohnzwecken nicht ausgegangen werden, wenn die Wohnung
lediglich dem reinen Übernachten dient (FG Hessen 12.4.12, 3 K 1061/09, Rev. BFH I R 50/12, Abruf-Nr. 122618 ).
Beim unternehmerischen Import von Drittlandsware ins Inland kann der Unternehmer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG nur die nachweislich entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. In einem französischen ...
Ein Steuerpflichtiger mit Einsatzwechseltätigkeit kann seine Verpflegungsmehraufwendungen auch dann als Werbungskosten geltend machen, wenn er neben seiner Wohnung am Einsatzort im Ausland keine weitere Wohnung im ...
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Neu! IWW-Webinar Änderungen in der Lohnabrechnung 2026
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Nach spanischem Recht sind Steuerpflichtige mit dem Wegzug aus Spanien zur Begleichung der Steuer verpflichtet, bevor Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz weiter in Spanien haben, der Besteuerung unterliegen. Der EuGH sah darin eine Benachteiligung der Unternehmen, die ihren Standort in das Ausland verlagern, gegenüber denjenigen, die nur innerhalb des Landes umziehen. Die nämlich hätten eine solche Steuerbelastung beim Umzug (noch) nicht (EuGH 12.7.12, C-269/09, Kommission/Spanien, Abruf-Nr. 122642 ).