Sind sämtliche Buchführungsunterlagen auf einem Kleinlaster gelagert worden, ist dieser gestohlen worden und ist deshalb die Vorlage der Originalunterlagen unmöglich geworden, sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfüllt (hier: Schätzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge mit 60 % der voranmeldeten Vorsteuerbeträge)(FG Sachsen-Anhalt 20.2.13, 2 K 1037/10) Der BFH muss nun klären, ob das Finanzamt den Vorsteuerabzug bei Verlust der Originalrechnungen durch Diebstahl ...
Bei Wechsel des Arbeitsverhältnisses muss der Arzt, der in einem Versorgungswerk ist, jeweils erneut die Befreiung von der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) beantragen; sonst müssen die entsprechenden Beiträge ...
Viele Zahnärzte werden von einer Wirtschaftlichkeitsprüfung betroffen – regelmäßig werden teils beträchtliche Vergütungsberichtigungen vorgenommen und Honorar zurückgefordert. Eine Zahnarztpraxis handelt nach ...
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG den Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen PKW für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eines selbständig Tätigen außer Ansatz zu lassen (BFH 19.6.13, VIII R 24/09).
Reiseaufwendungen eines nebenberuflichen Autors in südliche Länder sind keine Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der schrifstellerischen Tätigkeit, weil die Aufwendungen untrennbar sowohl betrieblich als auch ...
Bei Praxisgemeinschaften steht die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und -einrichtungen sowie die gemeinschaftliche Beschäftigung von Personal im Vordergrund. Die sachlichen und personellen Mittel sollen effektiver ...
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Die Nichteinbeziehung eines Pflichtversicherten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Steuerberaterversorgung) in die Begünstigung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 S. 1 EStG für Altersvorsorgebeiträge zur sogenannten Riester-Rente verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG (FG München 5.3.12, 7 K 2772/09, Rev. BFH X R 11/13).