Bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer in voller Höhe bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt unabhängig davon, ob die für diesen Umsatz geschuldete Gegenleistung bereits entrichtet worden ist. Daher schuldet der Leistende dem FA den vollen Umsatzsteuerbetrag auch dann sofort, wenn er mit dem Leistungsempfänger eine Ratenzahlung vereinbart hat (EuGH 28.10.21, C-324/20).
Die zusammen mit der Prüfungsanordnung übermittelte Aufforderung zur „Überlassung eines Datenträgers nach GdPdU“ ist als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen zu verstehen und ...
Für die Tarifermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG kommt es nicht auf den dargebotenen Text als solchen, sondern auf den Vortrag an. Dieser Vortrag muss mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbar ...
Die Regelung aus 2020 und 2021, wonach freiwillig Helfende in den Impf- und Testzentren von der Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren konnten wird auf 2022 ausgedehnt.
Das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten ist lediglich eine alternative Dokumentationsform zur bisherigen Dokumentation im ...
Schafft der Arbeitnehmer auf eigene Kosten Schutzmasken an, die er bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt, sind die Ausgaben als Werbungskosten absetzbar. Für den Werbungskostenabzug ist es in diesem Fall ...
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Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche des Vertragserben bzw. des Nacherben sind als Aufwendung zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 i. V. m.
§ 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen. Solche Zahlungen stellen rückwirkende Ereignisse i. S. v.
§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar. (BFH 6.5.21 II R 24/19).