Ein Mehrgewinn, der aus der Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben stammt und im laufenden Gesamthandsgewinn enthalten ist, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn die zugrundeliegenden Aufwendungen ausschließlich einem Mitunternehmer zugutegekommen sind (BFH 28.9.22, VIII R 6/19).
Die Erstellung von Lehrbriefen ist nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei. Sie ist keine unmittelbare Unterrichtstätigkeit, denn es fehlt am Merkmal der Unmittelbarkeit des Kontakts zu den Lernenden (so ...
Eine doppelte Besteuerung von Renten kann sich nicht allein daraus ergeben, dass ein Steuerpflichtiger in der Vergangenheit keine Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht hat, obwohl sie einkommensteuerlich abziehbar ...
Infolge einer Praxisaufgabe kommt es bei Freiberuflern oft zu einer Überführung der Praxisimmobilie in das Privatvermögen. Wird die Immobilie dann renoviert, sodass sich diese als Wohnung vermieten lässt, sollen die Renovierungskosten möglichst schnell von der Steuer abgesetzt werden. Bisher verwehrte das FA jedoch oft einen sofortigen Abzug mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Es gestattete lediglich einen Abzug über die folgenden 50 Jahre. Doch damit ist nach einer neuen Grundsatzentscheidung des BFH ...
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Vergütung dafür, dass er einen Kennzeichenhalter mit dem Logo seines Arbeitgebers an seinem privaten Pkw anbringt, so handelt es sich um steuerpflichtigen ...
Wie lassen sich Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich steueroptimal gestalten? Welche Regelungen gelten für die Veranlagung im Trennungsjahr? Die Sonderausgabe von SSP Steuern sparen professionell beantwortet alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung.
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Unter Einnahmen-Überschussrechnern war früher das Steuermodell „Kostendeckelung bei Leasing“ beliebt. Doch nachdem bereits die Finanzverwaltung und mehrere Finanzgerichte das Modell torpediert haben, hat ihm nun der BFH endgültig den Boden entzogen (BFH 17.5.22, VIII R 11/20, VIII R 21/20, VIII R 26/20). Der Beitrag geht auf die Urteile und auch auf die Zukunft der Kostendeckelung und des Dezember-Modells ein.