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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Sind Zuschläge für Rufbereitschaft steuerfrei?

    | Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG). Steuerfrei sind aber nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Arbeit geleistet werden. Werden Zuschläge gezahlt, ohne dass in der begünstigten Zeit tatsächlich gearbeitet wurde, z.B. bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder im Urlaub, sind diese steuerpflichtig. Was aber gilt bei einer Rufbereitschaft? |

     

    Hierzu hat der BFH in den vergangenen Jahren wie folgt entschieden.

     

    • Die bloße Rufbereitschaft genügt nicht für die Steuerfreiheit von Zuschlägen, wohl aber kann für die während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit ein Zuschlag steuerfrei gewährt werden ‒ vorausgesetzt, die Ar-beit erfolgt zu den Zeiten, wie sie in § 3b EStG genannt sind (BFH 26.10.84, BStBl II 85, 57). Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt. Zudem wird die zusätzliche Vergütung für die Bereitschaftsdienste nur steuerfrei gestellt, soweit gewisse Prozentsätze des Grundlohns nicht überstiegen werden.

     

    • Ein 15-prozentiger Zeitzuschlag, den ein angestellter Krankenhausarzt für ärztliche Bereitschaftsdienste erhält, wird auch dann nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt, wenn die Bereitschaftsdienste überwiegend zu diesen Zeiten anfallen. Auch wenn die auf Sonntage, Feiertage und Nachtzeit entfallenden Bereitschaftsdienste festgestellt werden können, sind die entsprechenden Zuschläge deshalb nicht steuerfrei (BFH 24.11.89, VI R 92/88).

     

    • Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i. S. d. § 3b Abs. 1 EStG (BFH 29.11.16, VI R 61/14).
    Quelle: ID 48545007