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  • · Nachricht · Kindergeld

    Ist die Facharztweiterbildung noch Teil der Erstausbildung?

    | Eine Facharztweiterbildung im Anschluss an das Medizinstudium ist eine Zweitausbildung. Die Erstausbildung des Kindes endet mit Abschluss des Medizinstudiums. Ein Kindergeldanspruch besteht daher nicht mehr (FG Niedersachsen 17.11.21, 9 K 114/21, Rev. BFH III R 40/21 ). |

     

    Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings gibt es eine wichtige Differenzierung zwischen Erst- und Zweitausbildung: Bei einer Erstausbildung wird das Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen gezahlt. Bei einer Zweitausbildung wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 S. 2 u. 3 EStG). Die Grenze war in diesem Fall mit einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 42 Stunden während der Facharztausbildung deutlich überschritten worden. Das FG Niedersachsen argumentierte allerdings grundsätzlich: Während der Facharztausbildung stehe die ärztliche Berufstätigkeit des Kindes im Vordergrund. Da das „Kind“ während der Weiterbildung bereits über ein eigenes Einkommen verfügt und damit in der Lage ist sich selbst zu unterhalten, bestehe kein Grund mehr, es für Zwecke der Gewährung von Kindergeld weiterhin als in der Erstausbildung befindlich anzusehen.

     

    PRAXISTIPP | Das FG Thüringen (27.3.18, 2 K 308/17) hat eine andere Auffassung vertreten. Es hat seinerzeit entscheidend darauf abgestellt, dass das Berufsziel des Kindes nicht praktischer Arzt, sondern die Qualifizierung als Neurochirurg gewesen sei. Damit lag eine so genannte mehraktige Berufsausbildung vor. Das heißt: Die Facharztausbildung war zwar der zweite Akt der Ausbildung, aber immer noch Teil der Erstausbildung, und so kam es auf die geleistete Stundenzahl nicht an. Mit Blick auf diese Entscheidung hat das FG Niedersachsen die Revision zugelassen.

     
    Quelle: ID 48545008

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