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  • · Nachricht · Berufsbetreuung

    Umsatzsteuerfreiheit für vor dem 1.7.2013 erbrachte Leistungen

    | Wird ein Berufsbetreuer gemäß § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt, handelt er als anerkannte Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL und kann sich für die Steuerfreiheit der aufgrund dieser Bestellung erbrachten Betreuungsleistungen auf das Unionsrecht berufen ( BFH 25.4.13, V R 7/11 ). |

     

    Die Klägerin erbrachte in den Streitjahren 2005 bis 2008 Betreuungsleistungen und wurde hierfür als Betreuer von den nach § 1897 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zuständigen Vormundschaftsgerichten bestellt. Sie behandelte die nach § 1896 BGB erbrachten Betreuungsleistungen zunächst als umsatzsteuerpflichtig, beantragte dann aber, gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre dahingehend zu ändern, dass die Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

     

    Der BFH entschied, dass die Leistungen der Klägerin in den Streitjahren zwar nicht nach nationalem Recht steuerfrei waren, sich die Klägerin aber auf das Unionsrecht berufen konnte. Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL waren in den Streitjahren „die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“. Im Streitfall folgte die Anerkennung der Klägerin i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL insbesondere aus dem Bestehen spezifischer Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit. Weiter war ein Ausschluss der Klägerin von der Steuerfreiheit im Hinblick auf die für Betreuungsvereine bestehende Steuerfreiheit nicht mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu vereinbaren.

     

    PRAXISHINWEIS | Betreuungsleistungen von Berufsbetreuern sind seit dem 1.7.13 umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt allerdings nicht für alle Tätigkeiten eines Betreuers, sondern ausschließlich für die nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) abrechenbaren Betreuungsleistungen. Alle anderen Tätigkeiten, wie z.B. Verfahrenspflegschaften, bleiben hiervon unberührt und sind deshalb bei bestehender Umsatzsteuerverpflichtung des Einzelnen weiterhin zu versteuern.

     

    Berufsbetreuer werden damit ehrenamtlich tätigen Einzelbetreuern und Betreuungsvereinen (Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der freien Wohlfahrtspflege dienende Körperschaften) gleichgestellt, deren Vergütungen bereits umsatzsteuerfrei waren.

    Quelle: ID 42287103

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