Der GKV-Spitzenverband legt mit den Grundsätzlichen Hinweisen zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit eine Entscheidungshilfe mit empfehlendem Charakter vor, die den Begriff der hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit näher definiert und insbesondere von der selbstständigen Tätigkeit, die nicht hauptberuflich ausgeübt wird, abgrenzt.
Arbeitsverhältnisse mit den Eltern sind nicht anzuerkennen, wenn sie insbesondere wegen zusätzlicher Mehrarbeit nicht wie vereinbart durchgeführt werden und keine Aufzeichnungen über die tatsächlichen Arbeitszeiten ...
Eine Klage ist bereits gegen die Beratung im Richtgrößenprüfung zulässig; denn die Beratung ist eine Vorstufe zum Regress. Meinungsverschiedenheiten z.B. um Praxisbesonderheiten können so bereits ausgetragen ...
Darf ein Firmenneugründer (Photovoltaik) von der Steuerermäßigung nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG n.F. ausgeschlossen werden, obwohl er die geplante Anschaffung der wesentlichen Betriebsgrundlage in zügiger Weise noch im Gründungsjahr tätigte und mangels eines der Anschaffung vorgelagerten Wirtschaftsjahrs für einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG n.F. und somit das dadurch bewirkte Vorziehen der Ermäßigung weder die gesetzlichen Vorgaben erfüllt noch Raum hierfür bestand? Ist § 7g Abs. 2 ...
Der BFH hat unter anderem folgende Revisionen zum Umsatzsteuersatz bei Schwimmkursen und Floating und zur Auflösung einer Ansparabschreibung mitgeteilt.
In einer Kurzinformation zur Umsatzsteuer legt das FinMin Schleswig-Holstein fest, dass von Krankenkassen betriebene medizinische Callcenter die Steuerbefreiung i.S. des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG nicht in Anspruch ...
Aktuelles zum Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO, geplante Einführung einer Registrierkassenpflicht, neue Forderungen des Bundesrechnungshofes zur Kassenführung: Die Sonderausgabe von BBP Betriebswirtschaft im Blickpunkt bringt Sie in kürzester Zeit auf den neuesten Beratungsstand.
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Erklärt der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung. Der durch die verspätete Insolvenzantragstellung verursachte Schaden der Gesellschaft bemisst sich nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tats ächlich ...