Werden Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen einer KG unter Fortführung stiller Reserven auf eine Schwester-KG übertragen und die Mitunternehmeranteile an der Schwester-KG entgeltlich veräußert, ist die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG nicht zu gewähren, weil nicht alle in der Person des Veräußerers (Mitunternehmers) vorhandenen stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt werden (BFH 17.12.14, IV R 57/11).
Maßgeblich für die Sozialversicherungspflicht sind die vertragliche Ausgestaltung und der Wille der Vertragsparteien, tatsächliche Freiheiten des Honorararztes bei der Gestaltung seiner Dienste, das Auftreten des ...
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
Nutzt ein Steuerpflichtiger in seinem Betrieb einen zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden Pkw, ohne hierfür Aufwendungen zu tragen, kann er für die betriebliche Nutzung keine Betriebsausgaben abziehen. Beim Ehegatten, zu dessen Betriebsvermögen der Pkw gehört, ist dagegen die Nutzung des Pkw durch den anderen Ehegatten mit der Ein-Prozent-Regelung abgegolten. Eine zusätzliche Nutzungsentnahme ist nicht anzusetzen (BFH 15.7.14, X R 24/12).
Sind von einem Warenwirtschaftssystem programmgesteuert abgespeicherte Einzeldaten keine nach § 147 Abs. 1 AO gesondert aufzubewahrenden Unterlagen, so besteht hierauf auch kein Datenzugriffsrecht der Finanzbehörde ...
Ein Vertrags(zahn)arzt darf zwei hälftige Zulassungen an unterschiedlichen Standorten haben. Dies gilt selbst dann, wenn die Zulassungen in unterschiedlichen Bezirken einer Kasssen(zahn-)ärztlichen Vereinigung (KV) ...
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Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, werden dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert (Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze i.H. von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (BFH 27.8.14, VIII R 6/12, VIII R 16/11, VIII R 41/11).