Unternehmer dürfen Vorsteuerbeträge abziehen, wenn sie Eingangsleistungen für ihr Unternehmen beziehen und selbst umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringen. Dieser Zusammenhang gilt sowohl für 1:1 zuordenbare Eingangsleistungen als auch für Eingangsleistungen, die indirekt mit der wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Gerade Zahnärzte, die häufig gemischte Umsätze erbringen, müssen diesen Zusammenhang beachten.
Der BFH (14.5.14,VII R 25/11, ) geht bereits von einer Gewinnrealisierung aus, wenn der Anspruch auf eine Abschlagszahlung (§ 8 Abs. 2 HOAI) entstanden ist. Das gilt nicht nur für die mittlerweile neu gefasste HOAI, ...
Im ersten Satz des neuen § 75 Abs. 1a SGB V gibt der Gesetzgeber die neue Marschrichtung vor: „Der Sicherstellungsauftrag umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung.
Auch wenn der Fokus des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes auf der Ärzteschaft liegt, hält das Gesetz auch für Apotheker, Heilmittelerbringer und Hebammen Neuerungen bereit. Null-Retaxation bei Apothekern und Haftungsbeschränkungen bei Hebammen waren in der letzten Zeit die Themen, die diskutiert worden sind. Der Gesetzgeber hat auch diese Bereiche in den Blick genommen.
Nachdem der Gesetzgeber den Kreis der zur Gründung eines MVZ berechtigten Personen durch das am 1.1.12 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) erheblich eingeschränkt hat, sieht das ...
Auch ein Steuerpflichtiger, der nur geringfügige Gewinneinkünfte erzielt (hier: ca. 500 EUR p.a.), muss eine elektronische Einkommensteuererklärung abgeben (FG Rheinland-Pfalz 15.7.15, 1 K 2204/13, nrkr., Rev.
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Die OFD Frankfurt äußert sich zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ärztliche Leistungen bei Schönheitsoperationen, Schwangerschaftsabbrüchen und Empfängnisverhütungen (OFD Frankfurt a. M. 8.7.15, S 7170 A - 69 - St 16).