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  • · Nachricht · Bilanzierung

    Gewinnrealisierung bei Abschlagsrechnungen trifft auch andere Branchen, z.B. das Handwerk

    | Der BFH (14.5.14,VII R 25/11, PFB online 13.7.15 ) geht bereits von einer Gewinnrealisierung aus, wenn der Anspruch auf eine Abschlagszahlung (§ 8 Abs. 2 HOAI) entstanden ist. Das gilt nicht nur für die mittlerweile neu gefasste HOAI, sondern auch für Abschlagszahlungen nach § 632a BGB . Nicht nur Architekten und Ingenieure sind damit betroffen, sondern auch andere Branchen wie etwa das Handwerk (BMF 29.6.15, IV C 6 - S 2130/15/1001). |

     

    Grundsätzlich muss ein Handwerker zuerst die Leistung erbringen; danach kann er die Vergütung fordern. Bevor § 632a BGB 2000 eingeführt wurde, konnten nur explizit vereinbarte Abschlagszahlungen verlangt werden. Heute reicht es, dass Abschlagszahlungen nicht ausgeschlossen sind. Nach § 632a Abs. 1 BGB entsteht die Forderung auf eine Abschlagszahlung, wenn der Leistende eine nach dem Werkvertrag geschuldete, im Wesentlichen mangelfreie Leistung erbracht hat, diese Leistung für den Auftraggeber in sich werthaltig ist und dem Auftraggeber eine Aufstellung vorgelegt wird, die ihm eine rasche und sichere Beurteilung der Leistung ermöglicht. Laut BFH sind Abschlagszahlungen nach § 632a BGB bereits verdiente Ansprüche, da der Werkunternehmer bereits eine Leistung hat.

     

    Laut BMF ist die Neuregelung erstmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 23.12.14 beginnen. Um Härten zu vermeiden, darf der Gewinn, der durch die erstmalige Anwendung entsteht, gleichmäßig auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren verteilt werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Durch die Entscheidung des BFH weichen Steuerrecht und Handelsrecht ein weiteres Mal voneinander ab; denn es müssen handelsrechtlich noch nicht realisierte Gewinne versteuert werden. Handelsrechtlich kommt eine Gewinnrealisation erst in Betracht, wenn das Werk an den Auftraggeber geliefert und von diesem abgenommen wurde. Bis dahin werden Abschlagszahlungen als Verbindlichkeiten passiviert.

    Quelle: ID 43565839

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