Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der interessantesten Meldungen. Alle Online-Nachrichten finden Sie im Volltext unter dem Veröffentlichungsdatum auf pfb.iww.de .
Hat der Wahlarzt kein Liquidationsrecht, übt das Krankenhaus das Liquidationsrecht bei wahlärztlichen Leistungen selbst aus. Schließt es die Haftung für die Wahlleistungen aus, ist ein Rückzahlungsanspruch wegen ...
Die Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung führen bei den angestellten Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn. (BFH 10.3.16, VI R 58/14)
Ändern Arzt und Vermieter einvernehmlich die Höhe der Praxismiete, so hat dies schriftlich zu erfolgen, andernfalls ist es rechtlich nicht verbindlich. Eine dauerhafte Änderung der Miethöhe ist immer vertragswesentlich und daher stets nach § 550 BGB schriftlich zu vereinbaren (BGH 25.11.15, XII ZR 114/14).|
Die neue ärztliche Gebührenordnung (GOÄ) sollte zum 1.10.16 in Kraft treten. Dann legte die Bundesärztekammer ihr Veto ein. Bereits im Vorfeld gaben die Verhandlungen ein widersprüchliches Bild ab.
Glaubt ein Arzt, der schon einmal wegen einer Richtgrößenüberschreitung (§ 106 SGB V) beraten wurde, er werde bei erneuter Überschreitung wieder beraten (und nicht regressiert), schützt ihn dieser Irrtum nicht vor ...
Der Verlust der Gemeinnützigkeit hat für Vereine gravierende Folgen. Die neue Sonderausgabe von VB VereinsBrief zeigt Ihnen, wie Sie Warnzeichen frühzeitig erkennen und aktiv gegensteuern. Konsequent eingeordnet aus Sicht des Finanzamts.
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28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
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Betreuungsleistungen einer juristischen Person sind nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL steuerfrei, wenn der Person die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach § 45 SGB VIII erteilt wurde. Außerdem müssen die Leistungen über einen Träger der freien Jugendhilfe abgerechnet und damit – aus Sicht der juristischen Person – mittelbar von öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe gezahlt werden (BFH 6.4.16, V R 55/14).