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  • · Fachbeitrag · Praxismietvertrag

    Änderungen der Praxismiete immer schriftlich vereinbaren

    | Ändern Arzt und Vermieter einvernehmlich die Höhe der Praxismiete, so hat dies schriftlich zu erfolgen, andernfalls ist es rechtlich nicht verbindlich. Eine dauerhafte Änderung der Miethöhe ist immer vertragswesentlich und daher stets nach § 550 BGB schriftlich zu vereinbaren ( BGH 25.11.15, XII ZR 114/14 ).|

     

    Der BGH hält fest: Die Änderung der Miethöhe stellt stets eine wesentliche und - jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann - dem Formzwang des § 550 S. 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar. Bei der Miete handele es sich per se um einen vertragswesentlichen Punkt, der für den von § 550 BGB geschützten potenziellen Grundstückserwerber von besonderem Interesse ist. Dies gilt umso mehr, als sich Änderungen unmittelbar auf die Möglichkeit des Vermieters zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs auswirken.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Änderung der Miethöhe der Praxisräume ist wesentlich und muss schriftlich fixiert werden, d.h. durch schriftliche Fixierung nebst Datum und Unterschriften der Beteiligten auf einem Schriftstück, § 126 BGB. Es empfiehlt sich überdies, alle Vereinbarungen zum Mietverhältnis (bspw. zum Inhalt von Umbauarbeiten) aus Beweiszwecken in Textform niederzulegen, z.B. in Form von E-Mails. Wesentliche Punkte (wie z.B. Änderungen der Mietdauer) sind darüber hinaus schriftlich zu erfassen.

     

    RA Philip Christmann, FAMedR, Heidelberg/Berlin, www.christmann-law.de

    Quelle: ID 44072421

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