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  • · Fachbeitrag · Wahlleistungen

    Gegen wen besteht ein Rückzahlungsanspruch: Chefarzt oder Krankenhaus?

    | Hat der Wahlarzt kein Liquidationsrecht, übt das Krankenhaus das Liquidationsrecht bei wahlärztlichen Leistungen selbst aus. Schließt es die Haftung für die Wahlleistungen aus, ist ein Rückzahlungsanspruch wegen überhöhter Rechnungsstellung gegenüber dem Krankenhaus geltend zu machen, weil es an einem Leistungsverhältnis zwischen Patient und Wahlarzt fehlt ( BGH 14.1.16, III ZR 107/15 ). |

     

    Eine private Krankenversicherung verlangte von einem Chefarzt die Erstattung von Wahlleistungsentgelten. Der BGH wies die Klage jedoch zurück. Weder gab es ein Vertragsverhältnis zwischen dem Chefarzt und der Patientin, noch habe der Chefarzt bereicherungsrechtlich etwas aus der Behandlung erlangt, weil ihm das Entgelt nicht zugeflossen sei.

     

    Bei Wahlleistungsvereinbarungen unterscheidet der BGH zwei Fälle:

     

    • Beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag (Regelfall) ist die Klinik verpflichtet, dem Patienten alle Leistungen zu erbringen. Der Wahlarzt (Chefarzt) muss zusätzlich die Wahlleistung zu erbringen. Der Patient hat hier zwei Vertragspartner: Chefarzt und Klinik, wobei die Klinik auch für die Wahlleistungen des Chefarztes haftet.
    • Beim gespaltenen Arzt-Krankenhausvertrag (Ausnahmefall) tritt das Krankenhaus, nicht der einzelne Arzt, dem Patienten als Vertragspartner entgegen und bietet ihm die „freie Arztwahl“ als (gesonderte, vom Klinik-Patienten-Vertrag getrennte) Wahlleistung an, die der Patient mit dem Wahlarzt gesondert vereinbart.

     

    Einen solchen Ausnahmefall erkannte der BGH auch hier. Denn die Klinik wollte keinen totalen Krankenhausvertrag (bei dem sie für die Leistungen des Wahlarztes einsteht), sondern vereinbarte einen Haftungsausschluss für die wahlärztlichen Leistungen. Hinsichtlich der wahlärztlichen Leistungen bestand daher kein Vertragsverhältnis mit der Klinik - ein solches muss mit dem Wahlarzt begründet werden. Hier wurde es aber nicht begründet. Weder hatte der Wahlarzt mit der Patientin eine (eigene) Wahlleistungsvereinbarung geschlossen noch wurde er dabei von der Klinik vertreten.

     

    PRAXISHINWEIS | In dieser Konstellation ist fraglich, ob die Klinik das Wahlleistungsentgelt behalten darf, falls der Patient die Klinik auf Rückzahlung verklagt. Für den Chefarzt bedeutet dies, dass er sich nicht einfach darauf verlassen darf, dass die Wahlleistungsvereinbarungen der Klinik schon in Ordnung sein werden. Er sollte dies selbst prüfen lassen.

     

    RA Philip Christmann, FAMedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    Quelle: ID 44046062

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