Beruhen Aufwendungen sowohl auf privaten als auch auf beruflichen bzw. betrieblichen Umständen, kommt grundsätzlich eine Aufteilung in Betracht. Greifen aber diese Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt, kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG). Dies gilt entsprechend für die Führung eines Professorentitels, dessen (Aus-)Wirkungen in der betrieblichen und der ...
Medizinische Analysen außerhalb der Praxis eines praktischen Arztes sind nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, sondern allenfalls nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei. Fraglich ist jedoch, ob die konkret ...
Werden Medikamente für eine ambulante Behandlung durch eine Krankenhausapotheke abgegeben, sind diese Leistungen dem Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn die Behandlung durch Krankenhausärzte erfolgt, die zur Teilnahme an ...
Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus einer Ärztin unterliegen dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer (FG Münster 14.7.17., 6 K 2606/15 F, Rev. BFG VIII R 11/17).
Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte eine bemerkenswerte Idee, um die Kosten der Buchhaltungsleistung für ihre Mandanten mit steuerfreien Umsätzen zu senken. Das FG Berlin-Brandenburg (21.6.17, 7 K 7096/15) hat die ...
Verkehrstherapeutische Leistungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sind keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen (FG Münster 12.9.17, 15 K 3562/14 U).
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