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  • · Nachricht · Bewertungsportale

    Ein Arzt muss die Aufnahme in ein Bewertungsportal und auch pointiert formulierte Kritik ertragen

    | Das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikation wiegt schwerer als das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung. Die Veröffentlichung der Daten muss aber die berufliche Tätigkeit betreffen (und nicht die Privat- oder Intimsphäre). Negative Bewertungen dürfen weder schmähend noch stigmatisierend oder anprangernd wirken. Auch muss sich der Betroffene gegen einzelne negative Bewertungen wehren können, z.B. über eine Gegendarstellung oder einen Einspruch. Unter diesen Voraussetzungen sind auch anonyme Meinungsäußerungen von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt (OLG Köln 5.1.17, I-15 U 121/16). |

     

    Eine Ärztin hatte sich dagegen gewehrt, auf einem Bewertungsportal eingetragen und negativ bewertet worden zu sein. Binnen fünfeinhalb Jahren hatten sich dort achtzehn negative Bewertungen angesammelt („Katastrophe“, „stutenbissig“, „geht gar nicht“, „inkompetent“ etc.). Das OLG Köln hat die Klage der Ärztin auf Löschung und Unterlassung auch in der zweiten Instanz als unbegründet zurück gewiesen.

     

    PRAXISHINWEIS | Ein Arzt kann sich nicht dagegen wehren, überhaupt in einem Bewertungsportal aufgenommen und zur Bewertung freigegeben zu werden. Und solange die Kritik einen sachlichen Bezug zu der Behandlung hat, muss der Arzt diese hinnehmen, auch wenn sie verletzend und pointiert ist. Das gilt aber nicht für unsachliche oder schmähende Kritiken, also solche, bei denen es dem Bewertenden darum geht, den Arzt herabzuwürdigen.

     

    Der Betroffene kann sich gegen einzelne Bewertungen wehren: Der Betreiber muss einen Einspruch gegen die Bewertung überprüfen. Er ist gehalten, die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden zuzusenden. Er muss den Bewertenden dazu anhalten, den Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen (BGH 1.3.16, VI ZR 34/15).

     

    Auf jeden Fall sollte der Arzt beim Portalbetreiber seine E-Mail-Adresse hinterlegen und die Benachrichtigungsfunktion aktivieren. Mit dieser Funktion wird er über jede eingehende Bewertung per E-Mail informiert. So kann er zeitnah gegen fehlerhafte Bewertungen vorgehen, z. B. mit einer Stellungnahme.

     

    RA Philip Christmann, FAMedR, Heidelberg/Berlin www.christmann-law.de

    Quelle: ID 44491368

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