In der Praxis herrscht Methodenvielfalt. Es besteht jedoch dahingehend Einigkeit, dass das modifizierte Ertragswertverfahren zumindest in Streitfällen vor Gericht Anerkennung findet.
Die Leistung eines Trauerredners/Hochzeitsredners ist weder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten) noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ...
Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die erst am 12.1. des Folgejahres fällig wird, ist bereits im Vorjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (BFH 27.6.18, X R 44/16).
Die freiwillig elektronisch erfassten Einzelerfassung von Warenverkäufen dürfen bei einer Betriebsprüfung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger angefordert werden (FG Münster 28.6.18, 6 K 1929/15 AO, Rev. nicht zugelassen).
In Einspruch aktuell wurden zu einer ganzen Reihe von Verfahren neue Einspruchsmuster eingestellt, darunter u. a. zu den Verbleibensvoraussetzungen bei funktionaler Betrachtungsweise im Zusammenhang mit dem ...
Das VG Aachen hat den Widerruf einer Apotheken-Betriebserlaubnis wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ApoG bestätigt: Vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung einer ordnungsgemäßen ...
Der Verlust der Gemeinnützigkeit hat für Vereine gravierende Folgen. Die neue Sonderausgabe von VB VereinsBrief zeigt Ihnen, wie Sie Warnzeichen frühzeitig erkennen und aktiv gegensteuern. Konsequent eingeordnet aus Sicht des Finanzamts.
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
Wie lassen sich Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich steueroptimal gestalten? Welche Regelungen gelten für die Veranlagung im Trennungsjahr? Die Sonderausgabe von SSP Steuern sparen professionell beantwortet alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung.
Die unangekündigte Ortsbesichtigung durch einen Finanzamtsmitarbeiter des sog. Flankenschutz erfolgt im Rahmen von steuerlichen Ermittlungen und stellt keinen Verwaltungsakt oder gar schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar (FG Münster 11.7.18, 9 K 2384/17, Rev. nicht zugelassen).