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  • · Nachricht · Steuerhinterziehung

    Apotheken-Betriebserlaubnis eingezogen, weil eine Manipulationssoftware eingesetzt wurde

    | Das VG Aachen hat den Widerruf einer Apotheken-Betriebserlaubnis wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ApoG bestätigt: Vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung einer ordnungsgemäßen Gesundheitsfürsorge durch zuverlässige Personen, sei der gesetzlich vorgesehene Widerruf der Erlaubnis auch unter Berücksichtigung der Einschränkung der im Grundgesetz verankerten Berufswahlfreiheit verhältnismäßig. (VG Aachen 6.7.18, 7 K 5905/17). |

     

    Es stand durch Strafurteil fest, dass der Apotheker im Zeitraum von Juli 2009 bis April 2012 eine Manipulationssoftware eingesetzt hatte, Kapitalerträge aus Vermögensanlagen nicht deklariert und für die Jahre 2007 bis 2010 jeweils bewusst falsche Steuererklärungen abgegeben hatte. Die Gesamtsumme der hinterzogenen Steuern hatte sich auf rund 238.00 EUR belaufen.

     

    Das VG Aachen stellt fest, dass die Apotheken-Betriebserlaubnis zurecht widerrufen worden sei, da hinreichende Tatsachen vorlägen, die die Unzuverlässigkeit des Apothekers begründeten. Die hierbei anzustellende Prognose beruhe auf der Wertung des Verhaltens in der Vergangenheit, wobei die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten zu berücksichtigen seien. Dabei seien nicht nur Verfehlungen im Kernbereich der Apothekertätigkeiten in den Blick zu nehmen, sondern auch solche, die gegen die grundsätzlichen Pflichten eines Gewerbetreibenden verstießen.

     

    Die über einen mehrjährigen Zeitraum vorsätzlich begangenen Gesetzesverstöße offenbarten ein übermäßiges Gewinnstreben und ließen persönliche Defizite hinsichtlich der Rechtstreue des Apothekers hervortreten, die ein ähnliches Verhalten in der Zukunft als hinreichend wahrscheinlich erscheinen ließen. Es war auch noch kein längerer Zeitraum abgelaufen, in dem er sich ohne den äußeren Druck noch ausstehender Sanktionen (wie des Strafverfahrens und des Verfahrens um den Entzug seiner Approbation) in seiner Rechtstreue bewährt hattee. Auch hatte der Apotheker keine Selbstanzeige erstattet, sondern sich erst unter dem Druck des bereits laufenden Strafverfahrens und einer Betriebsprüfung zu seinen Verfehlungen geäußert.

     

    PRAXISTIPP | Vom Widerruf der Apotheken-Betriebserlaubnis (§ 4 Abs. 2 ApoG) wegen Unzuverlässigkeit ist der Entzug der Approbation nach § 6 Abs. 2, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesapothekerordnung (BApO) zu unterscheiden. Der Widerruf der Erlaubnis hat lediglich zur Folge, dass der Apotheker die Apotheke(n) nicht mehr selbstständig betreiben darf. Eine Beschäftigung als angestellter Apotheker ist ihm ebenso wenig verwehrt wie ein späterer Antrag auf Neuerteilung einer Betriebserlaubnis.

     
    Quelle: ID 45559344

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