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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Es bleibt dabei ‒ Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Trauerredner/Hochzeitsredner

    | Die Leistung eines Trauerredners/Hochzeitsredners ist weder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten) noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen) ermäßigt zu besteuern - es sei denn, die Tätigkeit ist als die eines ausübenden Künstlers anzusehen. Dann kann im Hinblick auf das Urteil des BFH (3.12.15, V R 61/14 ), der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG anzuwenden sein (OFD Frankfurt 22.1.18, S 7240 A-24-St 16). |

     

    In Betracht kommen die Ermäßigungsvorschriften nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder Buchst. c UStG.

     

    • Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners beschränkt sich aber nicht darauf, ein Recht am Redemanuskript einzuräumen, sondern er erarbeitet gemeinsam mit den Kunden die Grundlagen für die Rede, trägt diese Rede als zentralen Punkt der Veranstaltung vor und wird moderierend und unterhaltend tätig. Der Überlassung des Manuskriptes kommt kein eigenständiger Leistungscharakter zu. Sie ist nur Begleiterscheinung der vom Redner erbrachten Hauptleistung, dem Vortrag einer zum Anlass passenden Rede. Die Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG kommt daher nicht in Betracht (vgl. Urteil FG Nürnberg 1.4.14, 2 K 1042/12 und BFH 3.12.15, V R 61/14).

     

    • Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Die Vorschrift ist nicht auf die Umsätze aus Eintrittsberechtigungen beschränkt, sondern begünstigt nach Abschn. 12.5. Abs. 1 S. 1 ‒ 3 UStAE die im Gesetz genannten Leistungen, soweit sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit sind. Insbesondere sind auch die Leistungen der Künstler (ggf. gegenüber anderen Künstlern oder Veranstaltern) begünstigt.

     

    Ist demnach die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredner sals die eines ausübenden Künstlers anzusehen, kann im Hinblick auf das Urteil des BFH (3.12.15, V R 61/1), der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG anzuwenden sein, wenn die künstlerische Leistung von einer eigenschöpferischen Leistung des Künstlers geprägt wird, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. Gegen eine künstlerische Tätigkeit spricht bei einer Redetätigkeit die Beschränkung auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes.Vor dieser BFH-Entscheidung hatte die OFD Frankfurt die Ansicht vertreten, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sei nicht einschlägig, weil sich die Leistungen nicht als Kulturangebot an die Allgemeinheit richte, sondern der Redner in der Regel auf privaten Veranstaltungen für ein geschlossenes Publikum spreche.

    Quelle: ID 45587492

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