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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Anforderung von Einzelverkaufsdaten bei einer Betriebsprüfung

    von StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Die freiwillig elektronisch erfassten Einzelerfassung von Warenverkäufen dürfen bei einer Betriebsprüfung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger angefordert werden (FG Münster 28.6.18, 6 K 1929/15 AO, Rev. nicht zugelassen).

     

    Sachverhalt

    Eine Apothekerin legte gegen den Datenanforderungsbescheid des Finanzamtes zu sog. Kasseneinzeldaten Einspruch ein. Es läge kein Zugriffsrecht der Finanzverwaltung vor. Die Urteile des BFH (16.12.14, X R 42/13 und X R 29/13) seien nicht überzeugend. Über §144 AO läge eine Aufzeichnungssperre für den Einzelhandel hinsichtlich des Warenverkaufs vor. Der vom BFH aufgeführte § 238 HGB sei nicht als lex spezialis zu § 144 AO zu sehen. Einspruch und Klage wurden abgewiesen.

     

    Anmerkungen

    Es bestehen keine gesetzlichen Vorgaben, wie Kassenaufzeichnungen zu führen sind. Der Steuerpflichtige ist in der Wahl der Aufzeichnungsmittel (manuell oder mit technischen Hilfsmitteln) frei. Wird eine PC-Kasse verwendet, ist mit ihr allerdings auch eine Einzelaufzeichnung zumutbar. Hier nutzte die Klägerin ein modernes PC-Kassensystem, in dem sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufgezeichnet und langfristig gespeichert wurden. Sie konnte sich damit nicht darauf berufen, dass ihr eine Einzelaufzeichnung der einzelnen Verkäufe nicht zugemutet werden könnten. Bei einer Betriebsprüfung dürfen diese Daten über § 147 Abs. 6 S. 2 Alternative 2 i. V. mit Abs. 1 Nr. 1 AO angefordert werden.

     

    PRAXISTIPP | Die Vorgabe, welche Aufzeichnungen zu führen sind, ergibt sich neben der AO auch aus den Einzelsteuergesetzen. Die verschiedenen steuerlichen und außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen unabhängig voneinander. § 144 AO hat weder aus dem Wortlaut, noch aus der Systematik oder der Entstehungsgeschichte eine Sperrwirkung. Diese Vorschrift richtet sich ausschließlich an Großhändler.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Außenprüfung ‒ Zugriff auf Einzelaufzeichnungen in den Kassendaten einer Apotheke (Derlath, PFB 15, 124)
    • Digitale Betriebsprüfung ‒ Welche Daten muss ein Apotheker vorlegen? (zu FG Münster 10.10.13, 2 K 4112/12 E, Nachricht vom 10.1.14)
    • Digitale Betriebsprüfung - Wie weit geht das Zugriffsrecht des Fiskus in Apotheken? (Bertling/Fuhrmann, PFB 13, 246)
    Quelle: ID 45559871

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