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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Zulassungsentziehung wegen der hartnäckigen Weigerung sich fortzubilden

    | Die Fortbildungspflicht ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Vertragsärzte die Versicherten entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse behandeln. Die Nachweispflicht sichert dies ab. In diesem Zusammenhang geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass ein Vertragsarzt, der fünf Jahre seiner Fortbildungspflicht nicht oder nur unzureichend nachkommt und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lässt, sich hartnäckig der Fortbildungsverpflichtung verweigert und damit seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt (LSG Bayern, 14.3.18, L 12 KA 2/17). |

     

    Geklagt hatte ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Facharzt, der seiner Fortbildungsverpflichtung über einen langen Zeitraum nicht nachgekommen war und den auch diverse Anschreiben und schließlich Honorarkürzungen nicht umstimmen konnten. Schließlich wurde ihm die Zulassung entzogen. Zu Recht wie das LSG Bayern urteilte.

     

    Hervorhebenswert ist an der Entscheidung, dass den Arzt auch seine Forschungstätigkeiten und Veröffentlichungen nicht entlasteten, da diese aus Sicht der vertragsärztlichen Versorgung hinter seinen vertragsärztlichen Pflichten, zu denen auch die Pflicht zur Fortbildung im vorgeschriebenen Umfang gehört, zurückstehen müssen. Es kommt im Rahmen des § 95d Abs. 3 SGB V nicht auf den Nachweis einer „Forschungsarbeit“ an, sondern auf den Nachweis einer ausreichenden fachlichen Fortbildung. Dies setzt die Anerkennung der Fortbildung in der vom Gesetz vorgesehenen Form (§ 95d Abs. 2 SGB V) voraus. Einzelne Veröffentlichungen können von der Ärztekammer mit jeweils einem Fortbildungspunkt berücksichtigt werden.

     

    PRAXISTIPP | Gemäß § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V ist die Zulassung unter anderem zu entziehen, wenn der Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Zu den vertragsärztlichen Pflichten gehört die Pflicht zur Fortbildung nach § 95d Abs. 1 S. 1 SGB V und zum Nachweis der Fortbildung nach § 95d Abs. 3 SGB V. Die KVen sollen nach § 95d Abs. 3 S. 6 SGB V einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen, wenn der Fortbildungsnachweis nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums erbracht wird.

     
    Quelle: ID 45657443

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