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  • · Nachricht · Insolvenz

    Wann ist der Forderungsausfall steuerlich zu berücksichtigen?

    | Eine Forderung ist jedenfalls dann endgültig ausgefallen, wenn ein Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht eine Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 InsO angezeigt hat (FG Düsseldorf 18.7.18, 7 K 3302/17 E; Rev. BFH: VIII R 28/18). |

     

    Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Dies ist ex ante zu beurteilen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus (BFH 24.10.17, VIII R 13/15, a. a. O.).

     

    PRAXISTIPP | Unklar ist, ob die Grundsätze, wie sie für den Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts (§ 17 Abs. 4 EStG) entwickelt worden sind, uneingeschränkt auf Verluste privater Darlehensforderungen übertragbar sind. Das FG bezweifelt das. Um Steuerschäden zu vermeiden, sollten Forderungsausfälle zunächst weiterhin frühestmöglich geltend gemacht werden.

     
    Quelle: ID 45641554

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