Bei der Vermietung und Verpachtung von Räumen und medizinischen Geräten einer Organgesellschaft an den Organträger sowie Dritte kann die Vorsteueraufteilung gemäß § 15 Abs. 4 UStG nicht anhand der (beabsichtigten) Nutzungszeiten der Räume und Geräte durch die Mieter vorgenommen werden. Vielmehr ist auf die Umsätze des gesamten Organkreises abzustellen (FG Berlin-Brandenburg 15.3.18, 5 K 5050/16, Rev. BFH XI R 15/18).
Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein. Es liegen vielmehr zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vofr (BFH 22.11.
Die Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem „Minijob“-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher ...
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Straftat, der Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten, dem Ausmaß der Schuld und dem Zusammenhang mit der beruflichen ...
Die KV Hessen verfügt als einzige KV in Deutschland mit der erweiterten Honorarverteilung (EHV) über eine eigene Altersversorgung für die niedergelassenen Vertragsärzte. Hieran können auch Ärzte teilnehmen, die ...
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