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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteueraufteilung nach Nutzungszeiten oder nach dem Verhältnis der Umsätze

    | Bei der Vermietung und Verpachtung von Räumen und medizinischen Geräten einer Organgesellschaft an den Organträger sowie Dritte kann die Vorsteueraufteilung gemäß § 15 Abs. 4 UStG nicht anhand der (beabsichtigten) Nutzungszeiten der Räume und Geräte durch die Mieter vorgenommen werden. Vielmehr ist auf die Umsätze des gesamten Organkreises abzustellen (FG Berlin-Brandenburg 15.3.18, 5 K 5050/16, Rev. BFH XI R 15/18 ). |

     

    Hier erbrachte der umsatzsteuerliche Organträger ‒ ein Radiologe ‒ nach § 4 Nr. 14 UStG befreite Umsätze aus radiologischen Leistungen. Die Praxisräume samt radiologischen Geräten wurden von der Organgesellschaft ‒ einer GmbH ‒ teilweise umsatzsteuerpflichtig anderen Ärzten und teilweise dem Organträger überlassen. Die Vorsteuer kürzte er nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten und auf ihn entfallenden Nutzungskapazitäten. Das FG fand diese Aufteilung nicht sachgerecht und stellte auf die Umsätze des gesamten Organkreises ab. Ebenso das FG.

    Quelle: ID 45773121

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