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  • · Fachbeitrag · Gewinnermittlung

    Ein untergestellter Betriebs-Pkw macht aus einer Garagenhälfte noch kein notwendiges Betriebsvermögen

    | Hinsichtlich der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbstständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen ( BFH 10.10.17, X R 1/16 ). |

     

    Umstritten war, ob die Hälfte einer Doppel-Garage, in der der Unternehmer seinen betrieblich genutzten Pkw unterstellte und die dem Haus angegliedert war, notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmers sein kann. Dies hätte zur Folge, dass bei einer Nutzungsänderung eine Entnahme mit einem entsprechenden Entnahmegewinn vorliegen würde. Der Unternehmer hatte den Standpunkt vertreten, die Einstellung seines zum Betriebsvermögen gehörenden PKW könne nicht dazu führen, dass die Garage ganz oder teilweise Betriebsvermögen werde, da die zu einem Wohnhaus gehörende Doppelgarage als unselbständiges Nebengebäude anzusehen sei. Vielmehr sei dieser Garagenteil aufgrund des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit den Wohnräumen notwendiges Privatvermögen.

     

    Der BFH entschied, dass nach den Grundsätzen, die für die bilanzsteuerrechtliche Aufteilung von Gebäuden mit unterschiedlichen Nutzungen gelten, die Doppelgarage im Streitfall nicht zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers gehört. Diese Grundsätze lauten:

     

    • Teile eines Gebäudes, die in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen, sind selbstständige Wirtschaftsgüter.
    • Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Größenverhältnis der für den einen oder anderen Zweck eingesetzten Nutzflächen vorzunehmen.
    • Ein einzelner Raum eines Gebäudes, der für mehrere Zwecke genutzt wird, ist nicht weiter aufzuteilen, sondern als Ganzes zu beurteilen.
    • Eine Garage ist bei Ein- oder Zweifamilienhäusern bilanzsteuerrechtlich kein selbstständiges Wirtschaftsgut, sondern unselbstständiger Teil des Gebäudes bzw. in den Bilanzansatz desjenigen selbstständigen Gebäudeteils einzubeziehen, mit dem sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht.
    • Ein gemischt genutzter Raum gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn er zu mehr (!) als 50 % eigenbetrieblich genutzt wird.

     

    Hier war höchstens die Hälfte der Doppelgarage durch das Unterstellen des Betriebs-PKW betrieblich genutzt worden. In mindestens gleichem Ausmaß war die Doppelgarage privat genutzt worden. Eine endgültige Funktionszuweisung der Doppelgarage zum (notwendigen) Betriebsvermögen war in einem solchen Fall gerade nicht möglich.

     

    PRAXISTIPP | Die Realisierung eines Entnahmegewinns hätte daher vorausgesetzt, dass die Doppelgarage Teil des gewillkürten Betriebsvermögens des Klägers war. Hierzu hatte das FG bisher jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen Zu deren Nachholung verwies der BFH die Sache an das FG zurück.

     
    Quelle: ID 45732055

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