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  • · Fachbeitrag · Widerruf der Approbation

    Steuerhinterziehung ist kein Grund für den Entzug der Approbation eines Apothekers

    | Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Straftat, der Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten, dem Ausmaß der Schuld und dem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sowie unter Würdigung der Persönlichkeit des Klägers und seiner Lebensumstände, sind die Straftaten nicht von einer solchen Schwere und einem solchen Unrechtsgehalt geprägt, dass sie die äußerste Maßnahme, den Widerruf der Approbation, rechtfertigen (VG Aachen 10.1.19, 5 K 4827/17). |

     

    Der Kläger hatte in der Zeit von 2009 bis 2012 im Abrechnungssystem seiner Apotheke in Düren eine Manipulationssoftware verwendet. Deswegen war er vom Amtsgericht wegen Steuerhinterziehung i. H. von rund 200.000 EUR zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Daraufhin war ihm die Apothekenbetriebserlaubnis entzogen worden. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen

     

    Die Klage gegen den Widerruf seiner Approbation hatte dagegen Erfolg. Nach der Überzeugung des Gerichts hatte sich der Kläger keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergab. Zwar lag ein schwerwiegender Verstoß gegen die jedem Kaufmann und damit auch einem Apotheker obliegenden gewerberechtlichen sowie allgemeinen vermögensrechtlichen Pflichten vor. Allerdings gab es keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten in Bezug auf das durch einen Widerruf zu schützende Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient bzw. Kunde in der gesundheitlichen Beratung. Von dem Fehlverhalten waren weder die Abrechnungen gegenüber den Kunden noch die Krankenkassen betroffen. Es war zu keiner Schädigung des öffentlichen Gesundheitssystems gekommen. Das war auch nicht beabsichtigt gewesen. Der Kläger hatte den Einsatz der betrügerischen Software aus eigenem Antrieb beendet, nach Aufdeckung der Verfehlungen an der Aufklärung mitgewirkt und seine Unrechtseinsicht deutlich gemacht. Er hatte bereits ein Jahr vor dem Widerruf den entstandenen Schaden wiedergutgemacht, und zwar wohl auch für strafrechtlich verjährte Zeiten.

     

    Zudem war der Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis mit für die wirtschaftliche und berufliche Existenz des Klägers weitreichenden Folgen als milderes Mittel gegenüber der Untersagung jeglicher Berufstätigkeit als Apotheker geeignet, der Öffentlichkeit deutlich zu machen, dass das Fehlverhalten nicht folgenlos bleibt, und einer Erschütterung des Ansehens und Vertrauens der Bevölkerung in den Berufsstand entgegenzuwirken.

     

    Der Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis mangels Zuverlässigkeit steht der Einschätzung nicht entgegen, dass der Kläger weiterhin die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs besitzt. Die schwerwiegenden Verstöße gegen gewerberechtliche Pflichten bewegten sich nicht im Kernbereich der berufsrechtlichen Pflichten.

    Quelle: ID 45731695

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