Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er den Investitionsabzugsbetrag (IAB) und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen (BFH 15.7.20, III R 62/19).
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
Das FG Düsseldorf (27.11.20, 10 K 410/17) hat entschieden, dass pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, oder Nachtarbeit nicht gemäß § 3b EStG steuerfrei sind, wenn es insbesondere an ...
Die Finanzgerichte hatten sich unlängst mit zwei konkreten Gestaltungen auseinanderzusetzen, in denen ausgerechnet von Steuerberatern geführte Unternehmen in die „Abfärbungsfalle“ geraten waren. Beide Entscheidungen sollen hier ausführlich daraufhin untersucht werden, inwieweit die Gewerbesteuer hätte vermieden werden können.
Bei Ermittlung des privaten Nutzungsanteils für ein betriebliches Kfz stellt sich sowohl bei der Fahrtenbuchmethode als auch bei der Kostendeckelung die Frage, welches die maßgebenden Gesamtkosten sind.
Da die zivilrechtliche Wirksamkeit des Darlehensvertrags nicht festgestellt werden kann, vielmehr die Gesamtumstände dafür sprechen, dass der Vertrag wegen Vollmachtsmissbrauchs sittenwidrig und damit i. S. v.
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Die in einem späteren Besteuerungszeitraum erstmals gefasste und dokumentierte Absicht, weitere Flächen eines noch zu erstellenden gemischt genutzten Gebäudes unternehmerisch zu nutzen, betrifft nicht das im jeweiligen Zeitpunkt des Leistungsbezugs im Umfang der vormals getroffenen und dokumentierten Zuordnungsentscheidung entstandene Recht, Vorsteuer abzuziehen (BFH 10.2.21, XI B 24/20).