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  • · Nachricht · Angehörigenvertragsverhältnis

    Keine steuerliche Anerkennung für ein sittenwidriges Vertragsverhältnis unter Angehörigen

    | Da die zivilrechtliche Wirksamkeit des Darlehensvertrags nicht festgestellt werden kann, vielmehr die Gesamtumstände dafür sprechen, dass der Vertrag wegen Vollmachtsmissbrauchs sittenwidrig und damit i. S. v. § 138 BGB nichtig war, scheidet auch die steuerliche Anerkennung als Darlehensvertrag aus ( FG Köln 14.10.2020 14 K 1414/19, Urteil) |

     

    Die Beteiligten streiten über den Werbungskostenabzug von als Darlehenszinsen bezeichneten Zahlungen des Klägers an seine Mutter bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger hatte als Vertreter seiner 93-jährigen Mutter als Darlehensgeberin mit sich selbst als Darlehensnehmer einen „Darlehensvertrag“ über 250.000 EUR geschlossen. Die Darlehensvereinbarung sah einen tilgungsfreien Zeitraum von 15 Jahren vollständig und für weitere 20 Jahre teilweise vor. Die Mutter hätte die Rückzahlung also nie mehr erlebt.

     

    Die steuerliche Anerkennung des „Darlehensvertrags“ scheitert aus Sicht des FG bereits daran, dass seine zivilrechtliche Wirksamkeit nicht festgestellt werden konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH werden jedoch Verträge unter nahen Angehörigen aufgrund des zwischen solchen Personen in der Regel fehlenden natürlichen Interessengegensatzes steuerlich nur anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam, klar, eindeutig und leicht nachprüfbar sind und dem entsprechen, was unter sonst gleichen Umständen auch zwischen fremden Personen hätte vereinbart werden können. Zudem muss die tatsächliche Durchführung des Vertrags wie unter fremden Dritten erfolgt sein (BFH 17.07.14, IV R 52/11; BFH 16.12.08, VIII R 83/05, BFH 25.9.08 IV R 16/07 m. w. N.).

     

    Das FG setzte hielt die Klage auch deshalb für unbegründet, weil der „Darlehensvertrag“ ‒ selbst wenn seine zivilrechtliche Wirksamkeit unterstellt würde ‒ nicht dem unter fremden Dritten Üblichen entspräche. Der Vorgang wäre als verschleierte Schenkung und nicht als Darlehensvertrag zu beurteilen.

    Quelle: ID 47395062

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