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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht gefährden

    von Dr. Stephan Peters, Warendorf

    | Das FG Düsseldorf (27.11.20, 10 K 410/17) hat entschieden, dass pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, oder Nachtarbeit nicht gemäß § 3b EStG steuerfrei sind, wenn es insbesondere an nachvollziehbaren und glaubhaften Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Sonntags- und Nachtarbeit fehlt. |

    1. Hintergrund

    Gemäß § 3b EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn geleistet werden, steuerfrei, soweit bestimmte Obergrenzen in Bezug auf den Grundlohn und weitere gesetzlich in § 3b EStG normierte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen wird die korrekte lohnsteuerrechtliche Behandlung solcher Zuschläge regelmäßig geprüft.

     

    Typische Anwendungsprobleme ergeben sich insbesondere im ärztlichen Bereich. Streitig war lange Zeit die steuerliche Erfassung von Vergütungen für Bereitschaftsdienste. Dabei kommt es in der Praxis regelmäßig zu Abgrenzungsfragen zwischen dem nicht begünstigten Grundlohn und dem daneben gezahlten und begünstigten Zuschlag zu diesem Grundlohn. Während Nach- oder Vorauszahlungen sowie Ansprüche auf Sachbezüge dem Grundlohn zuzuordnen sind, wenn es sich dabei um laufenden Arbeitslohn handelt, gehören gezahlte Vergütungen für Mehrarbeit nicht zum Grundlohn. Beim Zusammentreffen von Zuschlägen und Mehrarbeitszuschlägen sind verschiedene Fallkonstellationen zu betrachten. Wird sowohl ein Mehrarbeitszuschlag als auch ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt, ist zu ermitteln, welcher Anteil auf den Zuschlag i. S. d. § 3b Abs. 1 EStG entfällt und dieser entsprechend steuerfrei zu behandeln. Wird hingegen nur ein Zuschlag für Mehrarbeit geleistet, scheidet § 3b EStG aus. Wird ein einheitlicher Zuschlag (Mischzuschlag) gezahlt, der höher ist als die Summe der jeweils in Betracht kommenden Zuschläge, bedarf es der Aufteilung in einen steuerfreien Zuschlag und einen nicht steuerfreien Zuschlag.

     

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