Weist eine Unternehmergesellschaft i. S. v. § 5a GmbHG nicht – wie im Gesetz vorgesehen – ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gemäß § 311 Abs. 2 und 3, § 179 BGB analog (BGH 13.1.22, III ZR 210/20).
Der Gewinn aus der Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang von der Besteuerung ausgenommen, wenn in den Jahren vor der Veräußerung wiederkehrend einzelne Räume des Gebäudes ...
Um Praxisbesonderheiten darzulegen, sollte der Arzt nicht lediglich seine Behandlungsfälle auflisten und sie mit Diagnose sowie Behandlungs- und Verordnungsmaßnahmen erläutern. Denn er muss die speziellen ...
In einem Beschluss vom 9.11.21 hat der BGH einen Kaufvertrag über den „Patientenstamm“ einer Zahnarztpraxis wegen eines Verstoßes gegen das berufsrechtliche Verbot entgeltlicher Zuweisung für nichtig erklärt.
In zwei aktuellen Heften beleuchtet GStB das Thema „Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe“. Dabei werden häufige steuerliche Fallstricke aufgedeckt und Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt. Anschauliche Fallbeispiele und Praxistipps erleichtern die Umsetzung in die Beratungspraxis.
IWW-Webinare Nießbrauch als attraktives Gestaltungsmodell
Der Nießbrauch ist eines der vielseitigsten Instrumente der vorausschauenden Vermögensnachfolgeberatung. Die beiden IWW-Webinare am 22.04.2026 und am 29.04.2026 bieten Ihnen das nötige Spezialwissen, um rechtssicher zu beraten. Bringen Sie sich in nur 2 x 2 Stunden auf den neuesten Stand!
Abfindung oder Rentner-GmbH – was ist der Königsweg?
Was tun, damit Pensionszusagen für den ausscheidenden Geschäftsführer nicht zum Deal Breaker werden? Das IWW-Webinar am 20.04.2026 stellt Ihnen die zwei gängigen Gestaltungsoptionen vor, zeigt Vor- und Nachteile auf und gibt klare Handlungsempfehlungen. Erläutert am praktischen Fall!
Ein zwischen dem Angehörigen eines freien Berufs und seinem minderjährigen Kind zivilrechtlich wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeichnetes Gesellschaftsverhältnis führt —da es an einem Handelsgewerbe i. S. d. § 230 HGB fehlt— zur Entstehung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, die einer stillen Gesellschaft einkommensteuerlich gleichsteht (BFH 23.11.21, VIII R 17/19).