Die Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG) greift auch, wenn die Behandlung im Rahmen von nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG befreiten Krankenhausleistungen stattfindet (FG Schleswig-Holstein 17.5.22, 4 K 119/18). Streitjahr war das Jahr 2009
Die Verkürzung der Ausschlussfrist auf zwei Jahre für eine Honorarberichtigung gilt nur für die Honorarbescheide, die erst nach deren Inkrafttreten am 11.5.19 wirksam wurden. Für die Geltung der zweijährigen ...
Es ist nicht zu beanstanden, dass bei Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung im Schreiben des BMF (18.11.09, BStBl I 09, 1326, Rz. 18) für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten ...
Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RDGEG stehen registrierte Erlaubnisinhaber unter anderem nach § 73 Abs. 2 S. 1 SGG einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis gestattet war; in diesem Fall ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 S. 2 RDGEG) (BVerwG 19.7.22, 8 C 10.21).
Eine befristet als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität tätige Rechtsanwältin ist rentenversicherungspflichtig, da eine anwaltliche Berufsausübung in dieser Form der Beschäftigung nicht möglich ist.
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Bedeutsam ist, dass dem Programmierer vom Auftraggeber ab Annahme eines Arbeitspakets zur Bearbeitung bis zur Abnahme der Programmkomponenten keine weiteren Vorgaben zum Inhalt oder Ablauf gemacht werden (LSG Stuttgart 17.12.21, L 8 BA 1374/20).