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    Praxisbesonderheiten müssen strukturell dargelegt werden

    | Um Praxisbesonderheiten darzulegen, sollte der Arzt nicht lediglich seine Behandlungsfälle auflisten und sie mit Diagnose sowie Behandlungs- und Verordnungsmaßnahmen erläutern. Denn er muss die speziellen Strukturen aufzeigen, die die Besonderheiten begründen. Auch der bloße Hinweis auf den Charakter als „Landarztpraxis“ und der Hinweis auf die Übernahme der fachärztlichen Versorgung für oft weit entfernt liegende Facharztpraxen reichen nicht (LSG Hessen 24.02.21, L 4 KA 74/16, NZB BSG B 6 KA 17/21 B). |

     

    Umstritten war die Festsetzung eines Regresses gegenüber einem Facharzt für Allgemeinmedizin wegen der Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Arzneimittelverordnungen. Das Gericht erwartete, dass der Arzt seine Patientenschaft und deren Erkrankungen systematisiert. Die Systematisierung kann z. B. dergestalt erfolgen, dass die schwerpunktmäßig behandelten Erkrankungen aufgezählt werden und der Prozentsatz der daran erkrankten Patienten ermittelt und zugeordnet wird. In einem weiteren Schritt ist der durchschnittliche Behandlungs- und Arzneimittelaufwand für die Therapie einer solchen Erkrankung anzugeben.

    Quelle: ID 47977345

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