Viele Ärzte und Freiberufler erwerben Eigentumswohnungen als Kapitalanlage. Doch beim Erwerb fällt zunächst je nach Bundesland eine Grunderwerbsteuer von 3,5 bis 6,5 % an. Reduziert sich der auf die Immobilie entfallende Kaufpreis, reduziert sich auch die Steuer. Möglich wäre eine Steuerersparnis mittels übernommenen Inventars (z. B. Einbauküche). Bei dem in der Praxis gängigen Abzug für die Instandhaltungsrücklage gab es jüngst Gegenwind vom BFH. Hier ist nun keine Reduzierung mehr möglich.
Mit der Coronakrise erlebte das Homeoffice einen wahren Boom. Doch die Umstellung verursachte auch Kosten – bei den Arbeitgebern und bei den Arbeitnehmern. Und nicht immer fiel der Aufwand bei dem an oder kam dem ...
Es ist mit Blick auf die jüngere BFH-Rechtsprechung fraglich geworden, ob bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils gegen Nießbrauch künftig noch § 6 Abs. 3 EStG anwendbar sein wird. Der Beitrag befasst sich ...
Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2020 die Kriterien für den Investitionsabzugsbetrag (IAB) geändert. Allerdings ergaben sich im Vergleich zum Gesetzesentwurf doch einige Abweichungen! Ferner hat der Gesetzgeber ein beliebtes Steuergestaltungsmodell bei Personengesellschaften ausgehebelt, das der BFH 2017 noch zugelassen hatte. Ferner gab es wichtige verfahrensrechtliche Änderungen bei Betriebsprüfungen. Die sich aus den Änderungen des § 7g EStG ergebenden steuerlichen Folgen inkl. einer Checkliste ...
Wird die freiberufliche Tätigkeit im Nebenerwerb betrieben, sind die Umsätze meist niedrig und die Kleinunternehmerregelung findet Anwendung. Gleiches gilt für Ärzte, die neben den größtenteils umsatzsteuerfreien ...
Gute Mitarbeiter oder Auszubildende anzuwerben und langfristig an die Kanzlei oder Praxis zu binden ist keine Leichtigkeit. Eine Gehaltserhöhung sorgt zwar meist für mehr Zufriedenheit, ist aber auch mit erheblichen ...
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Hat sich ein in Einzelpraxis tätiger Arzt dazu entschieden, seine freiberufliche Tätigkeit einzustellen, stellen sich für den Berater diverse Fragen. Steuerrechtlich spannend ist insoweit, unter welchen Voraussetzungen steuerliche Freibeträge oder Tarifbegünstigungen in Anspruch genommen werden können, wenn der Arzt auch weiterhin in geringem Umfang ärztlich tätig sein möchte. Einige ausgewählte steuerrechtliche Probleme sollen unter Einbeziehung von vertragsarzt- und berufsrechtlichen Rahmenbedingungen ...