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  • · Fachbeitrag · Kleinunternehmer

    Option zur Regelbesteuerung ‒ und wann kann man zurück?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Wird die freiberufliche Tätigkeit im Nebenerwerb betrieben, sind die Umsätze meist niedrig und die Kleinunternehmerregelung findet Anwendung. Gleiches gilt für Ärzte, die neben den größtenteils umsatzsteuerfreien Leistungen auch in geringem Umfang umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringen. Doch auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden. Bei einem Verzicht stellt sich die Frage, ob und wann wieder zurück in die Kleinunternehmerregelung gewechselt werden kann. Dieser Frage musste jüngst auch der BFH (23.9.20, XI R 34/19) nachgehen. |

    1. Grundsatz: Kleinunternehmer

    Nach § 19 Abs. 1 S. 1 UStG wird die Umsatzsteuer für Umsätze nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. In die Umsatzgrenzen sind grundsätzlich sämtliche Umsätze des Unternehmens einzubeziehen. Nicht hierzu gehören jedoch Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie viele steuerbefreite Umsätze (vgl. § 19 Abs. 3 UStG). Insbesondere die nach § 4 Nr. 14a UStG steuerfreien Umsätze eines Arztes sind nicht zu berücksichtigen. Werden die Umsatzgrenzen eingehalten, findet kraft Gesetzes die Kleinunternehmerregelung Anwendung und vom FA wird keine Umsatzsteuer erhoben. Lediglich in den besonderen Fallgestaltungen des § 19 Abs. 1 S. 3 UStG kommt es doch zu einer Erhebung der Steuer (z. B. bei Leistungen i. S. d. § 13b UStG oder bei einem unberechtigten Umsatzsteuerausweis). Im Gegenzug steht dem Unternehmer bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung kein Vorsteuerabzug zu (§ 19 Abs. 1 S. 4 UStG).

     

    • Beispiel 1

    Mediziner Dr. Brandt hat 2020 von der Umsatzsteuer befreite Umsätze i. H. v. 200.000 EUR und der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz unterliegende Umsätze i. H. v. 10.000 EUR. Er hat beim FA keinerlei Anträge gestellt. Für die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze sind ihm Aufwendungen i. H. v. 5.950 EUR entstanden (enthaltene Vorsteuern = 950 EUR). Insgesamt soll Dr. Brandt die Kriterien des § 19 Abs. 1 UStG erfüllen.

     

    Lösung: Folglich sind seine steuerfreien Umsätze nicht in die Betragsgrenzen einzurechnen. Daher wird vom FA weder die in den 10.000 EUR enthaltene Umsatzsteuer erhoben (19/119) noch steht ihm ein Vorsteuerabzug zu. Er darf in seinen Ausgangsrechnungen auch keine Umsatzsteuer offen ausweisen, sondern muss auf § 19 Abs. 1 UStG verweisen.

        

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