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  • · Fachbeitrag · Wirtschaftsberatung

    Immobilienerwerb und Grunderwerbsteuer

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Viele Ärzte und Freiberufler erwerben Eigentumswohnungen als Kapitalanlage. Doch beim Erwerb fällt zunächst je nach Bundesland eine Grunderwerbsteuer von 3,5 bis 6,5 % an. Reduziert sich der auf die Immobilie entfallende Kaufpreis, reduziert sich auch die Steuer. Möglich wäre eine Steuerersparnis mittels übernommenen Inventars (z. B. Einbauküche). Bei dem in der Praxis gängigen Abzug für die Instandhaltungsrücklage gab es jüngst Gegenwind vom BFH. Hier ist nun keine Reduzierung mehr möglich. |

    1. Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage

    Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis bezogen auf das Grundstück und alles, was mit diesem untrennbar verbunden ist (z. B. das Gebäude). Nicht der Besteuerung unterliegt das bewegliche Inventar (Zubehör) wie z. B. übernommene Möbel, Lampen, Markisen, Gartengeräte und vieles mehr. Auch eine normale Einbauküche oder Sauna rechnet nicht dazu. Werden diese Gegenstände im Kaufvertrag aufgelistet und ein Wert zugeordnet, fällt hierauf keine Grunderwerbsteuer an (z. B. BFH 3.6.20, II B 54/19).

     

    PRAXISTIPP | Es reicht, wenn im Kaufvertrag lediglich die wertmäßige Summe des Inventars aufgeführt und auf eine Anlage verwiesen wird. Wichtig ist aber, dass in dem Vertrag erkennbare Einzelpreisvereinbarungen für Inventar bzw. Grundstück getroffen wurden. Andernfalls wäre eine Gesamtgegenleistung anzunehmen und der gesamte Kaufpreis unterläge der Grunderwerbsteuer.

      

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