Das Oberlandesgericht Hamm hat am 24. September 2013 (Az. 4U 64/13, Abruf-Nr. 133958 unter pa.iww.de ) entschieden, dass die Werbung eines Unternehmens, das mit Krankenkassen Selektivverträge über die besondere ambulante Versorgung mit zahnärztlichen Leistungen abgeschlossen hat, in doppelter Hinsicht irreführend war. Das beklagte Unternehmen hat mit den Krankenkassen und Krankenversicherern Selektivverträge für Leistungen außerhalb der Regelversorgung für GKV-Versicherte abgeschlossen. Sie arbeiteten ...
Die Werbung für ein Zahngesundheitsprogramm als „deutschlandweit das einzige Vollprogramm“, bei dem der Patient zahnärztliche Leistungen erhält, ist irreführend und damit unzulässig, wenn nicht alle über die ...
Bei der zahnärztlichen Behandlung von Minderjährigen bestehen einige Unsicherheiten – beim Abschluss des Behandlungsvertrags genauso wie bei den Fragen, an wen die Aufklärung überhaupt gerichtet werden muss und ...
Eine Patientin hatte sich insgesamt drei für den 12., 22. und 27. November 2012 angesetzte Behandlungstermine bei einem Zahnarzt reservieren lassen. Den ersten Behandlungstermin hatte sie wegen einer persönlichen Verhinderung vorher abgesagt. Zu den beiden folgenden Terminen ist sie dann aber ohne Absage einfach nicht erschienen. Der Zahnarzt verlangte daraufhin von der Patientin wegen der nicht wahrgenommenen Behandlungstermine vergeblich einen Betrag von 600 Euro und verklagte sie schließlich auf Zahlung.
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat am 18. März 2013 (Az. 19 K 66 12/11, Abruf-Nr. 131692 ) entschieden, dass eine Begründung für einen erhöhten Steigerungssatz in der Rechnung nachgereicht werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat am 10. Oktober 2013 (Az. III ZR 325/12; Abruf-Nr. 133482 unter pa.iww.de ) entschieden, dass die Abtretung einer zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Abrechnungsgesellschaft ...
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Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat mit Urteil vom 31. Januar 2013 (5 U 406/12) entschieden, dass im konkreten Fall der Erstbehandler dem Patienten die Nachbehandlungskosten bei einem anderen Zahnarzt nicht erstatten musste, weil letzterer sich nicht vertragswidrig verhalten hatte.