§ 28 Abs. 2 S. 4 SGB V regelt lediglich, dass über Mehrkosten bei aufwendigeren, außerhalb des Leistungskatalogs zu erbringenden Füllungen eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten vor Beginn der Behandlung zu treffen ist. Wiederkehrend kommen aber Fragen auf – z. B. worüber genau der Patient aufgeklärt werden muss und was Inhalte einer Mehrkostenvereinbarung sind.
Das Antikorruptionsgesetz ist am 4. Juni 2016 in Kraft getreten. Damit wurden zwei neue Straftatbestände (§§ 299a und 299b StGB) eingeführt, die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe ...
Am 3. Juni 2016 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen („Antikorruptionsgesetz“) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I Nr. 25 vom 3.6.2016, S. 1254). Es ist am Tag danach in Kraft getreten, nachdem es mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen vom Bundestag am 14. April 2016 gebilligt wurde und am 13. Mai 2016 den Bundesrat passiert hat.
Laut § 13 Abs. 3a SGB V muss eine Krankenkasse innerhalb von drei Wochen über den Antrag eines GKV-Patienten entscheiden, ansonsten gelten die Leistungen als genehmigt und der Patient hat Anspruch auf Kostenerstattung ...
Das Amtsgericht (AG) Bad Homburg befasste sich im Urteil vom 19. April 2016 (Az. 2 C 2200/14 29, Abruf-Nr. 185964 unter pa.iww.de ) mit Fragen zur Berechnung zahnärztlicher Einzelleistungen bei einer Wurzelbehandlung.
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Ein Zahnarzt kann für eine Behandlung mittels Infiltrations- oder Leitungsanästhesie haften, wenn er den Patienten über die als echte Alternative mögliche Behandlung mittels intraligamentärer Anästhesie nicht aufgeklärt hat und die vom Patienten f ür den zahnärztlichen Eingriff erteilte Einwilligung deswegen unwirksam gewesen ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 19. April 2016 (Az. 26 U 199/15) entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert.