Krankenkassen sind verpflichtet, die Kosten für eine Schmerztherapie zu tragen, wenn sie über einen entsprechenden Leistungsantrag des Versicherten verspätet entscheiden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Versicherten der Barmer GEK aus Witten entschieden, der nach einem Unfall an schweren chronischen Schmerzzuständen leidet und über eine betäubungsmittelrechtliche Sondergenehmigung zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten verfügt.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 21. Januar 2016 (Az. 27 C 11833/14) entschieden, dass im konkreten Fall die Honorarvereinbarung mit hohen Steigerungssätzen rechtswirksam war.
In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht Düsseldorf jetzt entschieden, dass die GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung) neben Füllungsleistungen (hier GOZ-Nr. 2100) entgegen der Ansicht der privaten ...
Im Praxisalltag kommt es regelmäßig vor, dass der Patient mitteilt, über einen Dritten – ein Elternteil oder der Ehepartner – versichert zu sein. Daran schließt sich ebenso regelmäßig die Bitte an, die Rechnung auf den (Haupt-)Versicherungsnehmer auszustellen. Ob die Rechnung damit tatsächlich auf den Richtigen ausgestellt wird, ist allerdings eine andere Frage. Der Zahnarzt oder vielmehr sein Praxispersonal sollte dies vorher klären, damit die Honorarforderung im Zweifel auch durchgesetzt werden kann.
Das Landgericht Frankfurt hat am 1. Juli 2015 (Az. 2/6 O 45/15) entschieden, dass die Mindestgebühren (1,0-facher Satz) der GOZ bei einer Werbung für eine professionelle Zahnreinigung (PZR) nicht unterschritten werden ...
Einige Änderungen der Beihilfenverordnung für Implantatversorgungen wurden am 28. Dezember 2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW bekanntgegeben. Die Verordnung ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten und gilt für ...
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Das Amtsgericht (AG) Dortmund hat am 31. August 2015 ein erfreuliches Urteil gefällt (Az. 405 C 3277/14, Abruf-Nr. 146035 unter pa.iww.de ). Beim Patienten, der die Rechnung nicht vollständig bezahlen wollte, wurden Wurzelkanalbehandlungen sowie eine parodontal-chirurgische Therapie vorgenommen. Strittig blieben die Berechnung der GOZ-Nr. 2420 für den Einsatz von Ozon sowie der GOZ-Nr. 2390 neben der GOZ-Nr. 2360 und die Analogberechnung eines Einsatzes des Kariesdetektors.