· Nachricht · Zwangsvollstreckung
Mieterschutz bei Vollstreckung gegen den vermietenden Wohnungseigentümer
Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) einen Beseitigungsanspruch gegen einen vermietenden Wohnungseigentümer erwirkt, scheidet eine Ersatzvornahme nach § 887 ZPO aus, soweit dadurch in den besitzrechtlich geschützten Bereich des Mieters eingegriffen würde. Die Vollstreckung hat über § 888 ZPO durch Zwangsgeld oder Zwangshaft gegen den Eigentümer als Schuldner zu erfolgen (LG Frankfurt a. M. 26.2.26, 2-13 T 7/26, Abruf-Nr. 255318 ).
Die GdWE erwirkte gegen einen vermietenden Wohnungseigentümer einen Beseitigungsanspruch hinsichtlich einer im gemeinschaftlichen Garten errichteten Rampe, über die seine auf einen Rollstuhl angewiesene Mieterin ihre Wohnung erreicht. Das AG ermächtigte die GdWE zur Ersatzvornahme nach § 887 ZPO.
Die sofortige Beschwerde der Mieterin hatte Erfolg. Die Mieterin ist trotz fehlender Beteiligung am Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren nach § 793 ZPO beschwerdebefugt, da sie durch die amtsgerichtliche Entscheidung materiell beschwert ist, so das LG.
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