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  • 29.04.2026 · Nachricht · Wohnungseigentum

    Verletztes Einsichtsrecht allein trägt die Beschlussanfechtung nicht

    Die bloße Verletzung des Einsichtsrechts in Verwaltungsunterlagen begründet die Anfechtbarkeit eines Beschlusses nicht. Der anfechtende Wohnungseigentümer muss bei gerügten formellen Mängeln nachvollziehbar darlegen, dass der Mangel sich auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat oder seine Nichtursächlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann (LG Köln 19.2.26, 15 S 88/25, Abruf-Nr. 253497 ).