· Nachricht · Wohnungseigentum
Sanierungsbeschluss: „Drei-Angebots-Regel“ wankt
| Das Fehlen von drei Vergleichsangeboten führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Beschlusses, wenn der Sanierungsbedarf objektiv feststeht und sachverständig belegt ist (AG Hamburg 11.6.25, 9 C 448/24, Abruf-Nr. 250645 ). |
Die Anfechtung richtete sich gegen mehrere Sanierungsbeschlüsse. Beanstandet wurde u. a., dass keine drei Vergleichsangebote vorlagen und deshalb die Entscheidungsgrundlage unzureichend vorbereitet gewesen sei. Der Einladung zum TOP „Sanierung der südlichen Fassade“ (Kosten rund 30.000 EUR, je Eigentümer gut 10.000 EUR) war nur ein Angebot beigefügt, ein weiteres ging kurz vor der Versammlung per E-Mail zu.
Die Anfechtung blieb ohne Erfolg. Zwar werde in der Rechtsprechung vielfach angenommen, das Gebot der Wirtschaftlichkeit verlange regelmäßig drei Vergleichsangebote, um technische Lösungen vergleichen und eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, so das AG. Ein starres Erfordernis von drei Angeboten bestehe jedoch nicht. Zweifelhaft sei dies schon deshalb, weil die Wohnungseigentümer nicht verpflichtet seien, stets das billigste Angebot zu wählen.
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