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  • 29.09.2026 · Nachricht · Wohnungseigentum

    Saldoklage auch im WEG-Recht zulässig

    Auch im WEG-Recht genügt zur Begründung einer Zahlungsklage grundsätzlich eine nachvollziehbare Forderungsaufstellung aus den Forderungskonten. Die einzelnen Forderungen müssen den jeweiligen Einheiten und Zeiträumen zugeordnet sein. Eine weitergehende Aufschlüsselung im Klageantrag ist nicht erforderlich (LG Frankfurt/Main 9.6.26, 2-13 S 25/26, Abruf-Nr. 255613 ).