24.05.2026 · Nachricht · Wohnungseigentum
Rückbaupflichten können nicht durch Beschluss begründet werden
Die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft reicht nicht aus, um die Rückbaupflichten selbst zu schaffen. Ermächtigungs‑, Aufforderungs‑, Vorbereitungs‑ und Rechtsdurchsetzungsbeschlüsse zur Ausübung von Abwehr‑, Beseitigungs‑ und Unterlassungsansprüchen sind nur eingeschränkt überprüfbar. Ein Beschlussantrag auf Genehmigung einer ausgeführten baulichen Veränderung ist unbestimmt, wenn die Maßnahme nicht hinreichend konkret bezeichnet wird (LG München I 27.2.25, 36 S 11557/22 WEG, Abruf-Nr. 253968 ).
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